Beeidigt, ermächtigt oder öffentlich bestellt? Bezeichnungen nach Bundesland

Kurzantwort: Deutschland kennt keine einheitliche landesrechtliche Berufsbezeichnung für Übersetzerinnen und Übersetzer, die die Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlicher Übersetzungen bestätigen dürfen. Je nach Bundesland heißen sie beispielsweise ermächtigt, allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.

Warum unterscheiden sich die Bezeichnungen?

Die allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist seit 2023 bundesrechtlich im Gerichtsdolmetschergesetz geregelt. Übersetzerinnen und Übersetzer arbeiten schriftlich; ihre Ermächtigung, Bestellung oder Beeidigung beruht weiterhin wesentlich auf Landesrecht. Deshalb können sich die Bezeichnungen, zuständigen Stellen, Befristungen und Übergangsregelungen unterscheiden.

Der häufig verwendete Ausdruck „beglaubigter Übersetzer“ ist daher ein verständlicher Such- und Kundenbegriff, aber nicht in jedem Bundesland die amtliche Berufsbezeichnung.

Bezeichnungen in den 16 Bundesländern

Landesrechtliche Bezeichnungen für schriftlich arbeitende Übersetzerinnen und Übersetzer
BundeslandBezeichnungDetailseite
Baden-WürttembergÖffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzerinnen und UrkundenübersetzerFachinformation zu Baden-Württemberg
BayernÖffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Bayern
BerlinErmächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Berlin
BrandenburgNach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Brandenburg
BremenFür die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Bremen
HamburgÖffentlich bestellte und allgemein vereidigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Hamburg
HessenAllgemein ermächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Hessen
Mecklenburg-VorpommernÖffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenErmächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Niedersachsen
Nordrhein-WestfalenErmächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzErmächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer in JustizangelegenheitenFachinformation zu Rheinland-Pfalz
SaarlandAllgemein beeidigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zum Saarland
SachsenAllgemein beeidigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Sachsen
Sachsen-AnhaltErmächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinErmächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Schleswig-Holstein
ThüringenErmächtigte Übersetzerinnen und ÜbersetzerFachinformation zu Thüringen

Was bedeutet das für Kundinnen und Kunden?

Entscheidend ist nicht allein das im Alltag verwendete Wort „beglaubigt“. Wichtig sind der tatsächlich bestehende Status, die passende Sprache und der zulässige Bestätigungsvermerk. Ein Eintrag lässt sich in der offiziellen länderübergreifenden Datenbank prüfen.

Die annehmende Behörde entscheidet außerdem, welche Unterlagen und Formalien sie im konkreten Verfahren verlangt. Eine Ermächtigung oder Beeidigung ersetzt keine gegebenenfalls notwendige Apostille oder Legalisation.

Übersetzer oder Dolmetscher?

Übersetzen ist schriftliche Sprachübertragung. Dolmetschen ist mündliche Sprachübertragung. Eine Person kann für beide Tätigkeiten qualifiziert sein; die rechtlichen Statusbezeichnungen und Verfahren sind trotzdem getrennt zu prüfen.

So prüfen Sie den Status

  1. Rufen Sie die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen auf.
  2. Wählen Sie Tätigkeit, Sprache und gegebenenfalls das Bundesland aus.
  3. Prüfen Sie den konkreten Eintrag und die dort genannten Gültigkeitsangaben.
  4. Klären Sie besondere Anforderungen unmittelbar mit der Stelle, bei der das Dokument eingereicht wird.

Häufige Fragen

Gilt eine Bezeichnung bundesweit?

Die Berufsbezeichnung folgt dem jeweils maßgeblichen Recht. Ob eine konkrete Übersetzung für einen bestimmten Zweck angenommen wird, entscheidet die empfangende Stelle.

Ist jede beglaubigte Übersetzung gleich?

Nein. Sprachrichtung, Ausgangsdokument, Bestätigungsvermerk und zusätzliche Formalitäten können sich unterscheiden.

Ist eine Apostille immer erforderlich?

Nein. Das richtet sich nach dem Dokument, dem Ausstellungsstaat und dem Verwendungszweck. dito Beglaubigungen übersetzt vorhandene Apostillen, beschafft sie jedoch nicht.

Offizielle Grundlagen

Festpreisangebot für eine beglaubigte Übersetzung anfordern

Datenschutzbestimmungen

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwenden wir Cookies. Sie sind technisch notwendig, um alle Funktionen der Website bereitzustellen. Wenn Sie auf diesen Seiten weitersurfen stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Weitere Infos

Alle akzeptieren
Auswahl erlauben