Beeidigt, ermächtigt oder öffentlich bestellt? Bezeichnungen nach Bundesland
Kurzantwort: Deutschland kennt keine einheitliche landesrechtliche Berufsbezeichnung für Übersetzerinnen und Übersetzer, die die Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlicher Übersetzungen bestätigen dürfen. Je nach Bundesland heißen sie beispielsweise ermächtigt, allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.
Warum unterscheiden sich die Bezeichnungen?
Die allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist seit 2023 bundesrechtlich im Gerichtsdolmetschergesetz geregelt. Übersetzerinnen und Übersetzer arbeiten schriftlich; ihre Ermächtigung, Bestellung oder Beeidigung beruht weiterhin wesentlich auf Landesrecht. Deshalb können sich die Bezeichnungen, zuständigen Stellen, Befristungen und Übergangsregelungen unterscheiden.
Der häufig verwendete Ausdruck „beglaubigter Übersetzer“ ist daher ein verständlicher Such- und Kundenbegriff, aber nicht in jedem Bundesland die amtliche Berufsbezeichnung.
Bezeichnungen in den 16 Bundesländern
| Bundesland | Bezeichnung | Detailseite |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzerinnen und Urkundenübersetzer | Fachinformation zu Baden-Württemberg |
| Bayern | Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Bayern |
| Berlin | Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Berlin |
| Brandenburg | Nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Brandenburg |
| Bremen | Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Bremen |
| Hamburg | Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Hamburg |
| Hessen | Allgemein ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer in Justizangelegenheiten | Fachinformation zu Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zum Saarland |
| Sachsen | Allgemein beeidigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer | Fachinformation zu Thüringen |
Was bedeutet das für Kundinnen und Kunden?
Entscheidend ist nicht allein das im Alltag verwendete Wort „beglaubigt“. Wichtig sind der tatsächlich bestehende Status, die passende Sprache und der zulässige Bestätigungsvermerk. Ein Eintrag lässt sich in der offiziellen länderübergreifenden Datenbank prüfen.
Die annehmende Behörde entscheidet außerdem, welche Unterlagen und Formalien sie im konkreten Verfahren verlangt. Eine Ermächtigung oder Beeidigung ersetzt keine gegebenenfalls notwendige Apostille oder Legalisation.
Übersetzer oder Dolmetscher?
Übersetzen ist schriftliche Sprachübertragung. Dolmetschen ist mündliche Sprachübertragung. Eine Person kann für beide Tätigkeiten qualifiziert sein; die rechtlichen Statusbezeichnungen und Verfahren sind trotzdem getrennt zu prüfen.
So prüfen Sie den Status
- Rufen Sie die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen auf.
- Wählen Sie Tätigkeit, Sprache und gegebenenfalls das Bundesland aus.
- Prüfen Sie den konkreten Eintrag und die dort genannten Gültigkeitsangaben.
- Klären Sie besondere Anforderungen unmittelbar mit der Stelle, bei der das Dokument eingereicht wird.
Häufige Fragen
Gilt eine Bezeichnung bundesweit?
Die Berufsbezeichnung folgt dem jeweils maßgeblichen Recht. Ob eine konkrete Übersetzung für einen bestimmten Zweck angenommen wird, entscheidet die empfangende Stelle.
Ist jede beglaubigte Übersetzung gleich?
Nein. Sprachrichtung, Ausgangsdokument, Bestätigungsvermerk und zusätzliche Formalitäten können sich unterscheiden.
Ist eine Apostille immer erforderlich?
Nein. Das richtet sich nach dem Dokument, dem Ausstellungsstaat und dem Verwendungszweck. dito Beglaubigungen übersetzt vorhandene Apostillen, beschafft sie jedoch nicht.